AGB

Stand: 2021

Strass-Wasserlof e. U.
IZ NÖ-Süd, Straße 2, Objekt M6
A-2351 Wiener Neudorf
T: +43.664.341 34 86
E: agentur@wasserlof.com
W: https://wasserlof-communications.com
FN  324112k, Handelsgericht Wr. Neustadt
UID-Nummer: ATU64746136

1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1 Die Strass-Wasserlof e. U. (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich
auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten
für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht
ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für
Rechtsbeziehungen mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.

1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
Abweichungen von dieser sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind
nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.

1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert,
sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des
Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des
Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.

1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn
der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die
Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der
Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die
Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.

1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein,
so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer
Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine
wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.6 Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.Stand 2021 2

2. Social-Media-Kanäle

Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die
Anbieter von Social-Media-Kanälen (z. B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in
ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen
Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte
und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht
kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall
einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer
Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der
Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem
Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser
Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem
Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung,
dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen
Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden
nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von Social-MediaKanälen einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen
Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der
Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte
Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

3. Konzept- und Ideenschutz

Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen,
und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so
gilt nachstehende Regelung:

3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der
potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch
diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.

3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung
kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten
übernommen hat.

3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese
Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Stand 2021 3
Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden schon
auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen
und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am
Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später
Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden.
Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der
Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser
Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und
Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im
Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines
später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu
lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

3.6 Soferne der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert
wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur
binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von
Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem
potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden
verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.

3.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch
Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die
Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der
Agentur ein.

4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im
Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem
allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des
Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des
vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages
Gestaltungsfreiheit der Agentur.Stand 2021 4

4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen,
Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom
Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden
freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom
Kunden genehmigt.

4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen
zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen
Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch
wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt
den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen,
unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden
müssen oder verzögert werden.

4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung
gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte
oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen
frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden
können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer
Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung
derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen
einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde
die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine
Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen
rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von
allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür
unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der
Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als
Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren
(„Fremdleistung“).

5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen
Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Stand 2021 5
Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die
erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die
über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch
im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

6. Termine

6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich
vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind
schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.

6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten
hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln
nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im
Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche
Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten.

6.3 Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten,
nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen
gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen
Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit.

7. Vorzeitige Auflösung

7.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung
aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird
oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;

b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14
Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig
gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.Stand 2021 6

c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren
der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche
Sicherheit leistet;

7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung
aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt,
trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur
Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag
verstößt.

8. Honorar

8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede
einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres
Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Für Aufträge, die sich über einen längeren Zeitraum
erstrecken, ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu
erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher
Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und
die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf
Honorar in der marktüblichen Höhe.

8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar
abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen
sind vom Kunden zu ersetzen.

8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die
tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 %
übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die
Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei
Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere
Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine
gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt
vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur – unbeschadet
der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er der
Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu Stand 2021 7
vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine
grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde
der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision)
zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird.
Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von
Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts
erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht
ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der
Agentur zurückzustellen.

9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht
im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für
die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der
Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich
aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.

9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für
Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des
Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls
die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je
Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts.
Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer
mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort
fällig stellen.

9.4 Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des
aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur
Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht
fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige
Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).Stand 2021 8

9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur
aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt
oder gerichtlich festgestellt.

10. Eigentumsrecht und Urheberrecht

10.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen,
Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne
Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im
Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung
des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des
Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels
anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch
ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an
Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur
dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt
die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren
Leihverhältnis.

10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren
Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit
ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich
geschützt sind – des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird
damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe
verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische
Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.

10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck
und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich
geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem
Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur
konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des
Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder
nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.

10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf
die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Stand 2021 9
Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten
Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

10.6 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für
diese Nutzung angemessenen Honorars.

11. Kennzeichnung

11.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die
Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein
Entgeltanspruch zusteht.

11.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden
dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit
Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung
hinzuweisen (Referenzhinweis).

12. Gewährleistung

12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach
Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach
Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt
die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und
Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln
ausgeschlossen.

12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf
Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird
die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur
Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist
berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die
Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen
dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der
Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften
(körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

12.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche,
insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit
durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit Stand 2021 10
verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer
allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von
Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum
Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach
Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen
zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.

13. Haftung und Produkthaftung

13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten,
Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden
des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare
Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs,
Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen
mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit
hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.

13.2 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten
Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich
ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche
für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet
die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von
Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige
Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens;
jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur.
Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

14. Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie
Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen
materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UNKaufrechts.Stand 2021 11

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über,
sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben
hat.

15.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz
der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur
berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

15.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils
geschlechtsspezifische Form zu verwenden